Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke von arimas. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus den jeweiligen Angeboten, den Umsetzungsvorschlägen und den erteilten Einzelaufträgen. Hierzu gehören insbesondere die auftragsbezogene Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung von Pressetexten via E-Mail, Post oder Fax, sowie journalistische Dienstleistungen und Bildarbeiten. Bildarbeiten umfassen sämtliche Tätigkeiten, die zur Erstellung des fotografischen Werkes notwendig sind, insbesondere Planungsarbeiten, das Fotografieren und die Bildbearbeitung. Als Ort der Tätigkeit gelten sämtliche von den Parteien vereinbarten Örtlichkeiten, an denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

1.2. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen schriftlichen oder mündlichen Vertrages, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Mündliche oder telefonische Nebenabreden jeder Art, auch mit Vertretern oder Mitarbeitern, gelten als unverbindliche Vorbesprechungen, solange sie nicht von arimas schriftlich bestätigt worden sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von arimas schriftlich anerkannt sind.

1.3. arimas ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern bzw. diese bei Änderung einer gesetzlichen Vorschrift anzupassen. Dem Auftraggeber wird eine Änderung der AGB rechtzeitig mitgeteilt. Wird dieser Änderung nicht innerhalb eines Monates nach Zugang widersprochen, so gilt diese als genehmigt.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1. Angebote und Offerten werden in Leistung und Preis gemäss der jeweiligen angegebenen Frist als verbindlich verstanden.

2.2. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Dienstleistung, gestalterische Tätigkeit, Beratungstätigkeit oder Werbeschaltung jeder Art, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

2.3. Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von arimas als angenommen, sofern arimas nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist. arimas behält sich vor, Aufträge abzulehnen.

2.4. Auftragsbestätigungen von arimas ersetzen einen Auftrag des Vertragspartners, wenn nicht binnen fünf Tagen schriftlich widersprochen wird.

2.5. Bestellt der Auftraggeber Arbeiten im Wert von weniger als CHF 1’000.-, ist der Vertragsschluss formfrei möglich. Bei Bestellungen von Arbeiten mit einem Wert von mehr als CHF 1’000.- hat der Vertragsschluss schriftlich zu erfolgen. Der Vertragsschluss per E-Mail genügt den Anforderungen der Schriftlichkeit im Sinne dieser Bestimmung.

2.6. Unabhängig vom Wert der Arbeiten hat der Kunde eine Anzahlung in der Höhe von 30 Prozent des vereinbarten Entgelts innert einer festgelegten, angemessenen Frist zu leisten.

2.7. Unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Kunden fällt der Vertrag dahin, wenn die Anzahlung nicht fristgemäss geleistet wurde, es sei denn, die Parteien hätten sich auf ein Festhalten am Vertrag und über veränderte Zahlungsmodalitäten geeinigt.

2.8. Die von arimas zu erbringenden Leistungen und Ziele werden im Einzelnen in einer gesonderten, zwischen dem Auftraggeber und arimas zu treffenden Vereinbarung festgeschrieben bzw. ergeben sich aus der Erteilung des Auftrages. arimas verpflichtet sich aufgrund der Treuebindung gegenüber dem Vertragspartner zu einer objektiven Beratung, sowie wenn notwendig, einer dementsprechenden Auswahl Dritter für die Vertragserfüllung. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Vertragspartners durch arimas.

2.9. Im Falle des Eintrittes von Umständen, die eine nachträgliche objektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung von arimas zur Folge haben, entfällt die Verpflichtung zur Leistung und zugleich auch der Anspruch des Auftraggebers auf eine Gegenleistung.

 

3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

3.1. Für die Erbringung von Leistungen wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist arimas die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

3.2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.

3.3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Werke Eigentum von arimas.

3.4. Hat der Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Werke gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Auffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. arimas behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

4. Urheber- und Nutzungsrecht

4.1. Das Urheberrecht an den Leistungen bleibt gemäss Massgaben des Urheberrechtsgesetzes bei arimas.

4.2. Die erstellten Bildmaterialien sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

4.3. Generell werden die Nutzungsrechte an den Werken übertragen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4.4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars auf den Auftraggeber über.

4.5. Der Besteller eines Bildes hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

4.6. Bei der Verwertung der Bilder kann arimas, bzw. der jeweilige Ersteller, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt zum Schadensersatz.

4.7. Die Negative verbleiben bei arimas. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

4.8. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

4.9. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

4.10. Die Bearbeitung von Lichtbildern und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber.

4.11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

 

5. Haftung

5.1. arimas leistet dem Vertragspartner Gewähr für die sachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen. Die zeitgerechte Durchführung der Vertragsleistungen kann nur insoweit gewährleistet werden, als es sich um Eigenleistungen von arimas handelt, und ihre Erfüllung nicht auch von der Mitwirkung Dritter (Druckereien, Medien, Veranstalter etc.) abhängt.

5.2. Für die verbreiteten Informationen ist ausschliesslich der Nachrichtengeber verantwortlich; er hat sein Material frei von Rechten Dritter zu liefern und arimas von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Es kann von arimas keine Haftung übernommen werden. arimas hat keinerlei Einfluss darauf, dass ein Empfänger die empfangenen Texte seinerseits überprüft, bearbeitet und veröffentlicht. arimas übernimmt daher keine Gewähr für eine Veröffentlichung durch die informierten Redaktionen oder für die Freischaltung in Presseportalen oder Pressediensten; für die Freischaltung und Veröffentlichung sind ausschliesslich die entsprechenden Betreiber verantwortlich.

5.3. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet arimas nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet arimas – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5.4. arimas verwahrt die Negative bzw. digitale Kopien von Bildarbeiten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

5.5. arimas haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

5.6. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

5.7. Für den Inhalt einer Anzeige, eines PR-Textes oder sonstiger durch den Auftraggeber freigegebener Dokumente ist ausschliesslich der Auftraggeber verantwortlich. Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt arimas keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.

 

6. Nebenpflichten

6.1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an arimas übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.

6.2. Bestellt der Auftraggeber Werke bestimmter Gegenstände oder Örtlichkeiten, hat er dafür zu sorgen, dass keine Rechte Dritter den an den fotografischen Werken entstehenden Gebrauchs- und Nutzungsrechten entgegenstehen oder dass die berechtigten Dritten mit den Gebrauchs- und Nutzungsrechten durch den Auftraggeber und arimas einverstanden sind. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

6.3. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, arimas mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

6.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist arimas berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Vereinbarung einer Schickschuld trägt der Kunde das Transportrisiko.

6.5. arimas stellt die für die Verrichtung der Tätigkeiten notwendige technische Ausrüstung zur Verfügung. Welche Ausrüstung notwendig ist, liegt im Ermessen von arimas. Herrschen am Ort der Tätigkeit besondere Verhältnisse (z.B. besondere Helligkeit, Dunkelheit, Feuchtigkeit, Temperaturen etc.), hat der Kunde darauf hinzuweisen, so dass die technische Ausrüstung entsprechend angepasst werden kann.

6.6. Der Auftraggeber stellt die Gewährleistung von ausreichenden Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sicher.

6.7. arimas hat das Recht, auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffenen Werke hinzuweisen und diese im Sinne einer Referenz abzubilden.


7. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

7.1. Überlässt arimas dem Auftraggeber mehrere Werke zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Werke innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Werke kann arimas, sofern arimas den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

7.2. Überlässt arimas dem Auftraggeber Bilder aus dem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschliesst, kann Schadenersatz verlangt werden.

7.3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die arimas nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält arimas auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

7.4. Liefertermine für Bilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich bestätigt worden sind. arimas haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.5. Bei Aufträgen mit einem Wert von weniger als CHF 1’000.- hat der Auftraggeber bis spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeit das Recht, diese auf einen späteren Termin zu verschieben. Ein Vertragsrücktrittsrecht kommt dem Auftraggeber nicht zu. 6. Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als CHF 1’000.- hat der Kunde bis spätestens 30 Tage vor Beginn der fotografischen Tätigkeit das Recht, diese auf einen späteren Termin zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

8. Kündigung

8.1. Laufzeit und Kündigung für Dienste und Produkte richten sich grundsätzlich nach gesonderten vertraglichen Regelungen.

8.2. Kündigungen von Aufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Widerruf und Storno gelten auch bei Daueraufträgen als Kündigung.

8.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag bei einer Abrechnung nach Festpreisen für Teilprojektabschnitte auf das Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.


9. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. arimas verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.


10. Nutzung und Verbreitung

10.1. Die Verbreitung von Lichtbildern im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern und Speichermedien ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen arimas und dem Auftraggeber gestattet.

10.2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

10.3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die arimas auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

10.4. arimas ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

10.5. Wünscht der Auftraggeber, dass arimas ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Ferner dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung verändert werden.

10.6. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von arimas.

11.2. Die Preise von arimas beinhalten alle die gesetzliche Mehrwertsteuer.